Wie lange kann das Bildmaterial einer offenen Videoüberwachung eines Arbeitnehmers ausgewertet werden?

Unter Bezugnahme des Bundesdatenschutzgesetzes würde man zu der Meinung gelangen, das Videoaufnahmen „unverzüglich zu löschen“ sind, „wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind“.

Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch in einem aktuellen Fall anders entschieden und das Urteil des LAG Hamm mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Bildmaterial aus einer offenen Videoüberwachung auch noch nach Monaten ausgewertet werden darf, wenn der „berechtigte Anlass“, also der Verdacht das ein Arbeitnehmer Geld unterschlägt, sich erst später manifestiert.

Nähere Informationen zu dem Fall finden Sie hier: https://www.sueddeutsche.de/karriere/arbeitsrecht-wenn-nach-monaten-auffaellt-dass-geld-in-der-kasse-fehlt-1.4101979

 

 

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